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  /  20.05.2012
15.02.2012

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis


BAG, Urteil v. 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10

Das BAG hat entschieden, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Danach komme es nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Voraussetzung sei, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend gemacht, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte. Nach ihrem Arbeitsvertrag war der Anspruch jedoch ausgeschlossen, wenn sich das Angestelltenverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zuvor mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Die Klägerin hatte daraufhin behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten, hat der 10. Senat des BAG auf die Revision des Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Nach Ansicht des BAG ist es abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck, ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann. Knüpfe die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, sei eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und halte einer Inhaltskontrolle stand.

Allerdings wird das Landesarbeitsgericht aufgrund der seitens der Klägerin aufgestellten Behauptung zum Grund ihrer Kündigung aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. September 2010 – 15 Sa 812/10