Berlin: Bergmannstraße 102 / 10961 Berlin / Tel 030.69 80 90 70 / Fax 030.69 80 90 79 / zentrale@mayr-arbeitsrecht.de

Cottbus: Rudolf-Breitscheid-Straße 2 / 03046 Cottbus / Tel 0355.289 166 27 / Fax 0355.289 166 28 / zentrale@cottbus-arbeitsrecht.de

Wildau: Freiheitstraße 124/126 / 15745 Wildau / Tel 03375.21 55 09 / Fax 03375.21 59 09 / zentrale@wildau-arbeitsrecht.de

  /  20.05.2012
18.01.2012

Ein-Prozent-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht anwendbar


Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der BFH-Rechtsprechung zu einem steuerlich relevanten Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Höhe dieses Vorteils ist nach Fahrtenbuch, bei fehlendem Fahrtenbuch nach der Ein-Prozent-Regelung zu bemessen.

Dem Kläger, der als Verkäufer in einem Autohaus arbeitete, standen Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Das Finanzamt ging von einem steuerlichen Vorteil aus, auf den es dann die Ein-Prozent-Regelung anwendete. Nachdem Einspruch und Klage des Arbeitnehmers zunächst ohne Erfolg blieben, hat der Bundesfinanzhof auf die Revision des Klägers die Entscheidung nun aufgehoben.

Entscheidend ist, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung seien. Denn der Gesetzgeber habe diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Die Ein-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Das Verfahren wurde nun ans Finanzgericht zurückverwiesen; dort muss jetzt festgestellt werden, ob der Wagen zusätzlich zu Betriebs- und Heimfahrten auch für private Zwecke genutzt werden durfte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.10.2011 (VI R 56/10)